Der Fall: Ein Mitarbeiter in einem produzierenden Betrieb zog während einer Nachtschicht einem Kollegen die Hose mitsamt der Unterhose herunter, sodass die Genitalien des Kollegen für die anderen Kollegen sichtbar wurden. Daraufhin kündigte ihm der Arbeitgeber fristlos, ohne ihn zuvor abzumahnen.
Die Entscheidung: Das BAG stellte klar, dass eine Prüfung einer fristlosen Kündigung grundsätzlich immer in 2 Stufen zu erfolgen habe. In der ersten Stufe gehe es darum, ob ein bestimmtes Verhalten „an sich“ einen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen könne. Das sei hier gegeben. Auch wenn der Mitarbeiter die Genitalien des Kollegen nicht berührt habe, handle es sich um eine sexuelle Belästigung. Es komme dann in einer 2. Stufe immer grundsätzlich noch auf die Umstände des Einzelfalls an.
Je nach Schwere des Vorwurfs könne aber auch in einem langjährigen Arbeitsverhältnis eine fristlose Kündigung gerechtfertigt und keine nähere Abwägung mehr erforderlich sein. Die konkreten Umstände müsse das Landesarbeitsgericht noch weiter aufklären.