IHRE FRAGEN AUS DER PRAXIS

Können wir mehr als einen Stellvertreter wählen?

Frage: Wir haben in unserem Gremium bis dato einen Betriebsratsvorsitzenden und einen Stellvertreter. Da unser Vorsitzender immer wieder arbeitsunfähig erkrankt und ausfällt, gab es in der Vergangenheit immer wieder einmal die Situation, dass wir nicht handlungsfähig waren, wenn der Stellvertreter zum Beispiel in derselben Zeit im Urlaub war. Deshalb haben wir entschieden, einen weiteren Stellvertreter für den Betriebsratsvorsitzenden zu wählen. Geht das?

Friederike Becker-Lerchner

07.03.2025 · 1 Min Lesezeit

Antwort: Wahl eines 2. Stellvertreters ist okay

Das BetrVG sieht die Wahl eines Betriebsratsvorsitzenden sowie eines stellvertretenden Vorsitzenden des Betriebsrats vor. Denn ohne einen Betriebsratsvorsitzenden ist der Betriebsrat praktisch nicht handlungsfähig. Die Situation, dass der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter zeitgleich verhindert sind, ist vom Gesetz nicht vorgesehen. In dieser Situation ist der Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt, jedem Betriebsratsmitglied gegenüber Erklärungen abzugeben. Allerdings ändert das nichts an dem Problem, dass der Betriebsrat praktisch nicht handlungsfähig ist, weil es z. B. kein Betriebsratsmitglied gibt, das nach dem Gesetz dafür zuständig wäre, eine Betriebsratssitzung einzuberufen.

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