Antwort: Wahl eines 2. Stellvertreters ist okay
Das BetrVG sieht die Wahl eines Betriebsratsvorsitzenden sowie eines stellvertretenden Vorsitzenden des Betriebsrats vor. Denn ohne einen Betriebsratsvorsitzenden ist der Betriebsrat praktisch nicht handlungsfähig. Die Situation, dass der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter zeitgleich verhindert sind, ist vom Gesetz nicht vorgesehen. In dieser Situation ist der Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt, jedem Betriebsratsmitglied gegenüber Erklärungen abzugeben. Allerdings ändert das nichts an dem Problem, dass der Betriebsrat praktisch nicht handlungsfähig ist, weil es z. B. kein Betriebsratsmitglied gibt, das nach dem Gesetz dafür zuständig wäre, eine Betriebsratssitzung einzuberufen.
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