IHRE FRAGE AUS DER PRAXIS

Können wir einen kleineren Betriebsrat wählen als den gesetzlich vorgesehenen?

Leser haben uns diese Frage gestellt – wir liefern die Antwort.

Friederike Becker-Lerchner

16.05.2025 · 1 Min Lesezeit

Frage:

Bei uns stehen demnächst Betriebsratswahlen an. Das Problem dabei: Wir haben genauso viele Kandidaten, wie wir Mitglieder bräuchten. Wir fragen uns deshalb, ob wir statt der gesetzlich vorgesehenen 9 Betriebsräte einfach 7 Betriebsräte wählen sollten und die beiden „übrig“ bleibenden als Ersatzmitglieder führen. Ist das möglich?

Antwort: Kleinere Betriebsräte werden in gewissen Situationen akzeptiert

Die Idee, mit einem kleineren Betriebsrat zu starten und zusätzlich auch Ersatzmitglieder zu wählen, ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Im Zweifelsfall würde deshalb ein Gericht entscheiden.

Bis vor einem Jahr hätte ich Ihnen mitgeteilt, dass die Rechtsprechung zur Wahl von „kleineren“ Betriebsräten in der Tendenz solche Gremien ablehnt. Im vergangenen Jahr hat sich allerdings das Bundesarbeitsgericht (BAG) insoweit geäußert und eine gewisse Klarstellung geschaffen. Es hat am 24.4.2024 entschieden (Az. 7 ABR 26/23):

Bewerben sich bei einer Betriebsratswahl weniger Arbeitnehmer um einen Betriebsratssitz, als zu wählen sind, kann ein kleinerer Betriebsrat errichtet werden. Das Gericht sagte, dass es der Wahl nicht entgegenstehe, wenn sich nicht genügend Bewerber für das Betriebsratsamt finden. Das folge vor allem aus dem in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ausgedrückten Willen des Gesetzgebers, dass in Betrieben mit in der Regel mehr als 5 ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen 3 wählbar sind, Betriebsräte gewählt werden.

Das BAG kommt zu dem Schluss, dass sofern es weniger Kandidaten als zu besetzende Betriebsratssitze gebe, bei der Betriebsgröße auf die jeweils nächstniedrige Stufe des § 9 BetrVG zurückzugehen ist.

Ihre Situation ist eine etwas andere

Bei Ihnen gibt es allerdings genug Kandidaten. Sie hätten nur keine Ersatzmitglieder. Deshalb wäre in diesem Fall die Beschlussfähigkeit eingeschränkt, sobald ein Gremiumsmitglied fehlt. An dieser Stelle müsste im Zweifel ein Gericht klären, inwieweit Sie unter diese Rechtsprechung fallen. Ich empfehle Ihnen, möglichst einen weiteren Kandidaten zu gewinnen, sodass Sie ein reguläres Gremium inklusive eines Ersatzmitglieds wählen können. Andernfalls riskieren Sie, dass die Betriebsratswahl im Nachhinein angefochten wird.

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Ich publiziere seit über 20 Jahren im Bereich Arbeitsrecht. Seit 2005 unterstütze ich Betriebsräte in ganz Deutschland Monat für Monat bei ihren fachlichen Herausforderungen. Darüber hinaus bin ich als Rechtsanwältin, […]

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