Ihre Fragen aus der Praxis

Können wir eine Betriebsvereinbarung erzwingen?

Frage: In unserem Betrieb soll eine neue elektronische Schließanlage eingerichtet werden. Bei dem geplanten neuen System ist es möglich, nachzuverfolgen, wer ein Schloss aufgeschlossen hat. Unser Arbeitgeber kann also eine Kontrollfunktion nutzen. Wir sind prinzipiell nicht gegen die Anlage, weil in Betriebsräumen durchaus Werte gelagert sind und Diebstähle vor allem auch durch Dritte bestmöglich abgesichert werden sollen. Wir möchten allerdings eine Betriebsvereinbarung zu der elektronischen Schließanlage abschließen. Unser Arbeitgeber sperrt sich dagegen. Können wir eine solche trotzdem durchsetzen?

Friederike Becker-Lerchner

22.11.2024 · 1 Min Lesezeit

Antwort: Sie können eine Betriebsvereinbarung erzwingen

Es lässt sich durchaus die Ansicht vertreten, dass es sich bei der neuen elektronischen Schließanlage um die „Einführung und Anwendung einer technischen Einrichtung handelt, die dazu bestimmt ist, das Verhalten der Arbeitnehmer zu überwachen“. Entgegen dem Wortlaut reicht es insoweit aus, wenn die technische Einrichtung objektiv dazu geeignet ist, Arbeitnehmer zu überwachen. Schließlich ist es Ziel dieser Vorschrift, die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen zu schützen. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG eröffnet Ihnen ein zwingendes Mitbestimmungsrecht. Sie können also von Ihrem Arbeitgeber den Abschluss einer Betriebsvereinbarung verlangen. Für den Fall, dass er sich weigern sollte, eine abzuschließen, können Sie eine solche auch erzwingen. Der Abschluss einer solchen Betriebsvereinbarung ist m. E. durchaus sinnvoll, da er Rechtsklarheit schafft.

Sie haben noch keinen Zugang?

Testen Sie ‘Urteilsdienst für den Betriebsrat’ 14 Tage GRATIS und profitieren Sie von:

  • relevanten Urteilen und Neuerungen für Ihre Betriebsratsarbeit – praxisnah und leicht verständlich aufbereitet
  • konkrete Checklisten, wo Sie als Betriebsrat gefordert sind
  • unverzichtbaren Praxis-Tipps für den Umgang mit Ihren Kollegen und Ihrem Arbeitgeber