Antwort: Sie können eine Betriebsvereinbarung erzwingen
Es lässt sich durchaus die Ansicht vertreten, dass es sich bei der neuen elektronischen Schließanlage um die „Einführung und Anwendung einer technischen Einrichtung handelt, die dazu bestimmt ist, das Verhalten der Arbeitnehmer zu überwachen“. Entgegen dem Wortlaut reicht es insoweit aus, wenn die technische Einrichtung objektiv dazu geeignet ist, Arbeitnehmer zu überwachen. Schließlich ist es Ziel dieser Vorschrift, die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen zu schützen. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG eröffnet Ihnen ein zwingendes Mitbestimmungsrecht. Sie können also von Ihrem Arbeitgeber den Abschluss einer Betriebsvereinbarung verlangen. Für den Fall, dass er sich weigern sollte, eine abzuschließen, können Sie eine solche auch erzwingen. Der Abschluss einer solchen Betriebsvereinbarung ist m. E. durchaus sinnvoll, da er Rechtsklarheit schafft.
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