Frage:
Immer wieder kommt es zu Auseinandersetzungen, wenn Arbeitgeber Teilzeitkräfte auch zu Rufbereitschaftsdiensten einteilen. Wir fragen uns deshalb, ob Teilzeitkräfte auch zur Rufbereitschaft eingeteilt werden können. Was meinen Sie?
Antwort: Auch Teilzeitkräfte können eingeteilt werden
Von der Rufbereitschaft spricht man, wenn Sie und Ihre Kolleginnen und Kollegen Ihren Aufenthaltsort selbst festlegen können und sich nur für einen eventuellen Einsatz bereithalten müssen. In Betrieben, in denen 7 Tage die Woche 24 Stunden gearbeitet wird, werden deshalb Rufbereitschaftsdienste organisiert. Auch Teilzeitkräfte können dazu herangezogen werden.
Im Prinzip gilt das Gleiche wie beim Urlaub von Teilzeitkräften. Den Kollegen, die an 5 Werktagen lediglich mit einer reduzierten Stundenzahl auftauchen, kann Ihr Arbeitgeber die gleiche Anzahl an Rufbereitschaftsdiensten aufbürden wie Kollegen, die in Vollzeit tätig sind. Darin ist keine ungerechtfertigte Benachteiligung von Teilzeitkräften zu sehen (§ 4 Abs. 1 TzBfG).
Anteilige Berechnung
Teilzeitkräfte dürfen nicht gegenüber Vollzeitkräften benachteiligt werden. Deshalb sind die Rufbereitschaftsdienste von Kollegen, die an weniger Tagen arbeiten, anteilig zu berechnen.