IHRE FRAGE

Können Teilzeitkräfte zur Rufbereitschaft eingeteilt werden?

Leser haben uns diese Frage gestellt – wir liefern die Antwort.

Friederike Becker-Lerchner

31.03.2025 · 1 Min Lesezeit

Frage:

Immer wieder kommt es zu Auseinandersetzungen, wenn Arbeitgeber Teilzeitkräfte auch zu Rufbereitschaftsdiensten einteilen. Wir fragen uns deshalb, ob Teilzeitkräfte auch zur Rufbereitschaft eingeteilt werden können. Was meinen Sie?

Antwort: Auch Teilzeitkräfte können eingeteilt werden

Von der Rufbereitschaft spricht man, wenn Sie und Ihre Kolleginnen und Kollegen Ihren Aufenthaltsort selbst festlegen können und sich nur für einen eventuellen Einsatz bereithalten müssen. In Betrieben, in denen 7 Tage die Woche 24 Stunden gearbeitet wird, werden deshalb Rufbereitschaftsdienste organisiert. Auch Teilzeitkräfte können dazu herangezogen werden.

Im Prinzip gilt das Gleiche wie beim Urlaub von Teilzeitkräften. Den Kollegen, die an 5 Werktagen lediglich mit einer reduzierten Stundenzahl auftauchen, kann Ihr Arbeitgeber die gleiche Anzahl an Rufbereitschaftsdiensten aufbürden wie Kollegen, die in Vollzeit tätig sind. Darin ist keine ungerechtfertigte Benachteiligung von Teilzeitkräften zu sehen (§ 4 Abs. 1 TzBfG).

Anteilige Berechnung

Teilzeitkräfte dürfen nicht gegenüber Vollzeitkräften benachteiligt werden. Deshalb sind die Rufbereitschaftsdienste von Kollegen, die an weniger Tagen arbeiten, anteilig zu berechnen.

§ 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG: Verbot der Diskriminierung

Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.

ADIUVA Impuls

Haben Sie weitere Fragen? Schreiben Sie mir gern unter: becker@adiuva.de

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