Das Gesetz sagt Nein
Grundsätzlich ist es den Beschäftigten der Verwaltung straf- und dienstrechtlich verboten, in Zusammenhang mit dem ausgeübten Amt oder der ausgeübten Tätigkeit Belohnungen, Geschenke oder sonstige Vorteile (Zuwendungen) anzunehmen (§ 71 Bundesbeamtengesetz (BBG), § 3 Abs. 2 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) sowie §§ 331 und 332 Strafgesetzbuch). Streng genommen müssten die Beschäftigten im öffentlichen Dienst alles ablehnen, sogar eine Tafel Schokolade oder die leckeren selbst gemachten Weihnachtsplätzchen.
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