Schwerpunktthema

Klären Sie Ihre Kollegen über Compliance auf

Die Adventszeit und Weihnachten nahen – und sicher werden viele Ihrer Kolleginnen und Kollegen dann vom dankbaren Bürger bedacht. Plätzchen für die Sachbearbeiterin, ein Teelicht für den Lehrer. Nett, sicher – aber auch nicht ohne. Denn kleine persönliche Geschenke können schnell die Grundlage für den Vorwurf der Vorteilsannahme bzw. Bestechlichkeit bilden. Konsequenzen können die Suspendierung oder die Kündigung sein. Wirken Sie dem entgegen, indem Sie Ihre Kollegen und Kolleginnen darüber aufklären, wo nette Gesten enden und die Vorteilsnahme beginnt.

Maria Markatou

15.09.2024 · 6 Min Lesezeit

Das Gesetz sagt Nein

Grundsätzlich ist es den Beschäftigten der Verwaltung straf- und dienstrechtlich verboten, in Zusammenhang mit dem ausgeübten Amt oder der ausgeübten Tätigkeit Belohnungen, Geschenke oder sonstige Vorteile (Zuwendungen) anzunehmen (§ 71 Bundesbeamtengesetz (BBG), § 3 Abs. 2 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) sowie §§ 331 und 332 Strafgesetzbuch). Streng genommen müssten die Beschäftigten im öffentlichen Dienst alles ablehnen, sogar eine Tafel Schokolade oder die leckeren selbst gemachten Weihnachtsplätzchen.

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