Der Fall: Ein Werk der Evangelischen Kirche hatte eine auf 2 Jahre befristete Stelle eines*einer Referent*in in Teilzeit (60 %) ausgeschrieben. Es wurden die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland (ACK) angehörenden Kirche und die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag vorausgesetzt. Eine konfessionslose Frau bewarb sich. Die Stelle wurde mit einem evangelischen Bewerber besetzt.
AKTUELLES URTEIL
Kirchenzugehörigkeit darf verlangt werden
Natürlich sehen es kirchliche Arbeitgeber gerne, wenn ihre Angestellten Mitglied der Kirche sind. Das dürfen sie auch verlangen, aber nur wenn dies nach der Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung gerechtfertigt ist. So das Bundesarbeitsgericht bezüglich eines Falles, der im wahrsten Sinne des Wortes durch alle Instanzen ging (BAG, 21.5.2026, Az. 8 AZR 194/25 (F)).