Voraussetzungen zur Bildung eines Wirtschaftsausschusses
Ein Wirtschaftsausschuss kann nicht immer gebildet werden, es müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Mehrere Einrichtungen eines Trägers werden überwiegend aus nicht kirchlichen Drittmitteln finanziert, sie haben zusammen mehr als 100 Mitarbeitende und es besteht eine Gesamt-MAV oder
- eine Einrichtung wird überwiegend aus nichtkirchlichen Drittmitteln finanziert und sie hat mindestens 200 Mitarbeitende bei einer Einzel-MAV.
Sollte eine dieser Voraussetzungen zutreffen, können Sie einen Wirtschaftsausschuss bilden (müssen aber nicht).
Die Gesamt-MAV bzw. die MAV bildet den Wirtschaftsausschuss, indem sie mindestens 3, höchstens 7 Mitglieder in den Ausschuss entsendet. Diese können Sie jederzeit wieder abberufen.
Wer kann Mitglied im Wirtschaftsausschuss sein?
Sie müssen in der Einrichtung beschäftigt sein, sei es als Mitarbeitende oder als Personen nach § 3 Abs. 2 Nr. 2-5 MAVO. Das sind:
- Leiter*innen von Einrichtungen im Sinne des § 1
- Mitarbeitende, die zur selbstständigen Entscheidung über Einstellungen, Anstellungen oder Kündigungen befugt sind
- sonstige Mitarbeitende in leitender Stellung
- Geistliche einschließlich Ordensgeistliche im Bereich des § 1 Abs. 1 Nrn 2 und 3
- Personen, deren Beschäftigung oder Ausbildung überwiegend ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, beruflichen und sozialen Rehabilitation oder Erziehung dient
Alle Ausschussmitglieder „sollen“ zudem die erforderliche fachliche und persönliche Eignung für dieses Amt mitbringen. Da dies nicht immer gegeben ist, ist in § 16 Abs. 3 MAVO für die MAV-Mitglieder im Wirtschaftsausschuss ein Anspruch auf eine zusätzliche Schulungswoche pro Amtszeit festgeschrieben. So können die Mitglieder dann fit für die Arbeit im Ausschuss gemacht werden. In einer Woche kann wirklich viel Wissen vermittelt werden. Neumitglieder sollten diesen Anspruch daher auf jeden Fall nutzen und aktiv von der Dienststellenleitung einfordern, damit dieser Anspruch nicht unter den Tisch fällt.
Die Aufgaben des Wirtschaftsausschusses
- Informationen zu allen wirtschaftlichen Angelegenheiten aufnehmen, erfragen, durcharbeiten und bewerten;
- den*die Dienstgeber*in in wirtschaftlichen Angelegenheiten beraten;
- die MAV bzw. die Gesamt-MAV nach jeder Ausschusssitzung informieren.
Dienststellenleitung hat eine Unterrichtungspflicht
Der Wirtschaftsausschuss muss über alle wirtschaftlichen Angelegenheiten unterrichtet werden. Dazu gehören vorrangig die in § 27a Abs. 2 MAVO genannten 9 Punkte. Also:
- die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Einrichtung;
- Rationalisierungsvorhaben;
- Änderung der Arbeitsmethoden, insbesondere die Einführung neuer Arbeitsmethoden;
- Fragen des einrichtungsbezogenen Umweltschutzes;
- die Einschränkung oder Stilllegung von Einrichtungen oder von Einrichtungsteilen;
- die Verlegung von Einrichtungen oder Einrichtungsteilen;
- der Zusammenschluss oder die Spaltung von Einrichtungen;
- die Änderung der Organisation oder des Zwecks einer Einrichtung sowie
- sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Mitarbeitenden der Einrichtung wesentlich berühren können.
Wie unterrichtet werden muss
Die Unterrichtung muss folgende Bedingungen erfüllen:
- Sie muss rechtzeitig erfolgen und umfassend sein.
- Sie muss mit der Vorlage der erforderlichen Unterlagen verbunden sein.
- Sie muss die Darlegung aller Konsequenzen für die Personalplanung einbeziehen.
Werden Auskünfte an den Ausschuss nicht rechtzeitig oder nur ungenügend erteilt und kommt dazu keine Einigung mit dem Dienstgebenden zustande, entscheidet auf Antrag die Einigungsstelle. Antragsberechtigt ist die Gesamt-MAV oder die MAV, der der Wirtschaftsausschuss zugeordnet ist.
Auch im Bereich der evangelischen Kirche kann ein Wirtschaftsausschuss gebildet werden. Sind in rechtlich selbstständigen Einrichtungen der Diakonie mehr als 150 Mitarbeitende beschäftigt, hat die MAV die Möglichkeit, einen Ausschuss für Wirtschaftsfragen nach § 23a Abs. 2 MVG-EKD zu beschließen. Nutzen Sie diese Möglichkeit!