Der Fall
Ein Arbeitnehmer hatte eine neue Stelle angetreten. Für seine Tätigkeit sollte er ein Grundgehalt sowie eine erfolgsabhängige variable Vergütung erhalten. Sein Arbeitsvertrag regelte, dass die Ziele, die für das Erreichen der variablen Vergütung erforderlich sind, jedes Jahr neu von Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegt werden. Erstmals sollte das entsprechende Gespräch zum Ende der Probezeit geführt werden, es fand aber nicht statt.
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