Arbeitsrecht: Befristungsfeindlich

Keine sachgrundlose Befristung bei Vorbeschäftigung

Wer schon mal bei einem Arbeitgeber/Dienstherrn beschäftigt war, darf laut Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nicht mehr sachgrundlos befristet eingestellt werden. § 30 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) verweist auf das TzBfG. Auch der öffentliche Arbeitgeber muss befristungsfeindliche Vorbeschäftigungen beachten (Bundesarbeitsgericht, 25.7.2024, Az. 8 AZR 24/24).

Maria Markatou

15.11.2024 · 2 Min Lesezeit

§ 14 Abs. 2 TzBfG : Zulässigkeit der Befristung

Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von 2 Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von 2 Jahren ist auch die höchstens 3-malige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrags zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

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