Prävention ist alles. Auch das Bundesteilhabegesetz hat dieser einen hohen Stellenwert eingeräumt. Ihnen als SBV sind an vielen Stellen vorgeschriebene Aufgaben zugewiesen. In einigen Angelegenheiten – z. B. Arbeitssicherheit und Gefährdungsbeurteilungen – hat der Arbeitgeber Sie zu beteiligen. Im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) nach § 167 Abs. 2 SGB IX sind Sie jedenfalls dann einzubeziehen, wenn es um schwerbehinderte Mitarbeiter geht.
Arbeiten Sie Vorschläge aus
Im Übrigen muss Ihr Arbeitgeber Sie in allen Angelegenheiten, die schwerbehinderte Beschäftigte betreffen, unverzüglich und umfassend unterrichten sowie anhören (§ 178 Abs. 2 SGB IX). Die betriebliche Gesundheitsförderung ist allerdings freiwillig für Ihren Arbeitgeber. Deshalb können weder der Betriebsrat noch Sie entsprechende Maßnahmen verlangen. Sie haben allerdings die Möglichkeit, sie vorzuschlagen, und vielleicht lässt sich Ihr Arbeitgeber ja überzeugen. Legen Sie dem Arbeitgeber dar, welche Vorteile betriebliche Gesundheitsförderung auch für ihn hat.