Der Fall: Eine Diplom-Chemikerin ist seit 2012 bei einem Bundesamt tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD Anwendung. Seit 2014 ist die Beschäftigte stellvertretende Strahlenschutzbeauftragte und seit 2023 erste Strahlenschutzbeauftragte bei dem Bundesamt. Das Bundesamt sprach der Beschäftigten 2 Abmahnungen und eine außerordentliche Kündigung aus. Die Beschäftigte hat eine von ihr entworfene Strahlenschutzanweisung entgegen den Aufforderungen ihrer Vorgesetzten nicht vollständig gegendert und eine Konkretisierung nicht eingearbeitet.
AKTUELLES URTEIL
Keine Pflichtverletzung, keine Sanktion
Abmahnungen und Kündigungen setzen eine Pflichtverletzung durch Beschäftigte voraus. Wenn es diese nicht gibt, kann auch keine Sanktion folgen. Das wäre nicht gerechtfertigt (Landesarbeitsgericht Hamburg, 5.2.2026, Az. 1 SLa 18/25 u. a.).