WISSENSWERTES

Keine Kündigung ohne Sie als MAV

Ihr*e Dienstgeber*in muss Sie vor jeder Kündigung anhören. Werden Sie nicht oder nicht ausreichend angehört, ist die Kündigung unwirksam (Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Konföderation ev. Kirchen in Niedersachsen, Kammer Diakonisches Werk ev. Kirchen in Niedersachsen e. V., 6.2.2024, Az. 1 VR MVG 1/24).

Maria Markatou

17.01.2025 · 1 Min Lesezeit

Dienstgeber macht es sich leicht

Der Fall: Ein Dienstgeber hatte eine Probezeitkündigung ausgesprochen. Zuvor hatte er ein Anhörungsverfahren der MAV eingeleitet, zu dem es aber nicht gekommen ist. Die MAV hatte ihm zwar signalisiert, sich mit ihm besprechen zu wollen. Er solle zur Terminabsprache auf die MAV zukommen, was der Dienstgeber auch tat. Die MAV reagierte aber auf 2 vom Dienstherrn per E-Mail gesandte Vorschläge innerhalb von 5 Tagen nicht. Daraus schloss er, dass die MAV keinen Erörterungswillen hat. Die MAV klagte auf Feststellung der Verletzung ihres Mitbestimmungsrechts.

Sie haben noch keinen Zugang?

Testen Sie ‚MAV Mitarbeitende Aktiv Vertreten‘ 14 Tage GRATIS und profitieren Sie von:

  • rechtssicherem Praxiswissen und aktuellen Gerichtsurteilen für die Mitarbeitervertretung
  • praxisnahen Empfehlungen für die Ausübung Ihrer Mitbestimmungsrechte bei Kündigungen, Abmahnungen, Arbeitszeit und Co
  • praktischen Arbeitshilfen und Checklisten in jeder Ausgabe