Dienstgeber macht es sich leicht
Der Fall: Ein Dienstgeber hatte eine Probezeitkündigung ausgesprochen. Zuvor hatte er ein Anhörungsverfahren der MAV eingeleitet, zu dem es aber nicht gekommen ist. Die MAV hatte ihm zwar signalisiert, sich mit ihm besprechen zu wollen. Er solle zur Terminabsprache auf die MAV zukommen, was der Dienstgeber auch tat. Die MAV reagierte aber auf 2 vom Dienstherrn per E-Mail gesandte Vorschläge innerhalb von 5 Tagen nicht. Daraus schloss er, dass die MAV keinen Erörterungswillen hat. Die MAV klagte auf Feststellung der Verletzung ihres Mitbestimmungsrechts.
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