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Keine Information bei abgeschlossenen Sachverhalten: Wann Ihr Informationsrecht endet

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hat klargestellt, dass die Schwerbehindertenvertretung keinen Anspruch auf Unterrichtung über abgeschlossene Vorgänge hat (Beschl. v. 29.7.2025, Az. 9 TaBV 86/24).

Arno Schrader

17.12.2025 · 2 Min Lesezeit

Im konkreten Fall verlangte eine Schwerbehindertenvertretung Informationen über zurückliegende Konflikte und Verfahren, nachdem mehrere Umsetzungen bereits erfolgt waren. Das Gericht stellte deutlich heraus: Das Informationsrecht soll aktuelle Beteiligung ermöglichen, keine Aufarbeitung der Vergangenheit.

Der Fall: Eine Bundesbehörde hatte beschlossen, ein Sachgebiet an einem Standort zu schließen. Die dort beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollten auf andere Referate und Sachgebiete verteilt werden. Unter ihnen befanden sich auch schwerbehinderte Menschen und Gleichgestellte. Der Arbeitgeber unterrichtete die Schwerbehindertenvertretung über die beabsichtigten Umsetzungen und legte für jede betroffene Person die relevanten Daten vor.

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