AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT

Keine Inflationsprämie für Langzeiterkrankte

Die Unterscheidung bei der Inflationsprämie danach, ob ein Arbeitnehmer sich in einem aktiven oder ruhenden Arbeitsverhältnis befindet, ist zulässig. Das hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg im Fall eines Beschäftigten entschieden, der im gesamten Jahr keine Arbeitsleistung erbracht hatte, weil er arbeitsunfähig erkrankt war (14.8.2024, Az. 10 Sa 4/24).

Friederike Becker-Lerchner

14.02.2025 · 1 Min Lesezeit

Arbeitgeber zahlt langzeiterkranktem Arbeitnehmer keine Inflationsprämie

Der Fall: Ein Arbeitnehmer war im gesamten Jahr 2023 arbeitsunfähig erkrankt. Er bezog Krankengeld. Der Arbeitgeber leistete im Jahr 2023 keine Entgeltfortzahlung. Die Kolleginnen und Kollegen erhielten mit dem Gehalt für März 2023 vom Arbeitgeber eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.500 € netto. Diese Zahlung erfolgte ausschließlich an Beschäftigte, die eine Vergütung für ihre geleistete Arbeit im Jahr 2023 bezogen hatten. Dem Arbeitnehmer missfiel, dass er leer ausging. Er stellte sich auf den Standpunkt, ihm stehe die Zahlung ebenfalls zu, obwohl er arbeitsunfähig gewesen war. Es dürfe nicht danach differenziert werden, ob man aktiv arbeite oder das Arbeitsverhältnis ruhe. Der Arbeitgeber hielt die Ungleichbehandlung für gerechtfertigt, weil die Hauptpflichten im Arbeitsverhältnis ruhten. Ziel der Inflationsprämie sei es gewesen, die inflationsbedingten Härten für Beschäftigte im Rahmen einer zusätzlichen Vergütung für eine tatsächlich im aktiven Beschäftigungsverhältnis erbrachte Arbeitsleistung auszugleichen.

Sie haben noch keinen Zugang?

Testen Sie ‚Urteilsdienst für den Betriebsrat‘ 14 Tage GRATIS und profitieren Sie von:

  • relevanten Urteilen und Neuerungen für Ihre Betriebsratsarbeit – praxisnah und leicht verständlich aufbereitet
  • konkrete Checklisten, wo Sie als Betriebsrat gefordert sind
  • unverzichtbaren Praxis-Tipps für den Umgang mit Ihren Kollegen und Ihrem Arbeitgeber