Arbeitgeber spricht Probezeitkündigung aus
Der Fall: Geklagt hatte ein Mann, der arbeitssuchend gemeldet war. Sein Anspruch auf Arbeitslosengeld endete im Oktober 2023. Anfang Oktober 2023 unterschrieb er einen Arbeitsvertrag als Lagerist. Die Arbeitsstelle trat er jedoch nie an. Denn er meldete sich gleich zu Beginn arbeitsunfähig krank. Deshalb kündigte ihm sein neuer Arbeitgeber 2 Wochen später. Das wiederum führte dazu, dass die Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld ablehnte. Und zwar mit der Begründung, dass kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden habe. Schließlich habe der Mann kein Einkommen erzielt. Der Mann verklagte daraufhin das Unternehmen und verlangte die Anmeldung zur Sozialversicherung ab Beginn des Arbeitsvertrags.