AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT

Keine Gehaltszahlung bei Krankmeldung vor Antritt der Arbeitsstelle

Für die Entgeltfortzahlung im Fall einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit kommt es darauf an, wann das Arbeitsverhältnis begonnen hat. Nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen wird ein Beschäftigungsverhältnis erst ab dem Beginn der Entgeltfortzahlung begründet (10.2.2025, Az. L 16 KR 61/24).

Friederike Becker-Lerchner

19.09.2025 · 1 Min Lesezeit

Arbeitgeber spricht Probezeitkündigung aus

Der Fall: Geklagt hatte ein Mann, der arbeitssuchend gemeldet war. Sein Anspruch auf Arbeitslosengeld endete im Oktober 2023. Anfang Oktober 2023 unterschrieb er einen Arbeitsvertrag als Lagerist. Die Arbeitsstelle trat er jedoch nie an. Denn er meldete sich gleich zu Beginn arbeitsunfähig krank. Deshalb kündigte ihm sein neuer Arbeitgeber 2 Wochen später. Das wiederum führte dazu, dass die Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld ablehnte. Und zwar mit der Begründung, dass kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden habe. Schließlich habe der Mann kein Einkommen erzielt. Der Mann verklagte daraufhin das Unternehmen und verlangte die Anmeldung zur Sozialversicherung ab Beginn des Arbeitsvertrags.

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