Bedrohung

Keine ernst gemeinte Drohung: Erst die Abmahnung, dann die Kündigung

Wer einen Kollegen ernsthaft bedroht, riskiert eine Kündigung. Ob ein Beschäftigter in einer solchen Situation abgemahnt oder ihm sofort gekündigt werden kann, hängt von der Ernsthaftigkeit der jeweiligen Bedrohung ab: Handelt es sich um eine nicht ernst gemeinte Bedrohung, ist der Kollege bzw. die Kollegin zunächst abzumahnen. Das lässt sich einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein entnehmen (13.7.2023, Az. 5 Sa 5/23).

Friederike Becker-Lerchner

04.10.2024 · 2 Min Lesezeit

Arbeitnehmer bedroht Kollegin

Der Arbeitnehmer, ein 29-jähriger Industriemechaniker, arbeitete seit dem Jahr 2019 für seinen Arbeitgeber. Im Juni 2022 setzte ihn sein Arbeitgeber gemeinsam mit einer Kollegin an einem Probierstand ein.

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