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Keine Entschädigung bei Scheinbewerbung

Das Arbeitsgericht (ArbG) Hamm hatte über einen Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zu entscheiden. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob eine sogenannte Scheinbewerbung überhaupt geeignet ist, Ansprüche wegen Diskriminierung auszulösen (Urt. v. 23.1.2026, Az. 2 Ca 628/25).

Arno Schrader

01.06.2026 · 2 Min Lesezeit

Das Gericht verneinte dies im konkreten Fall und stellte klar, dass nur ernsthaft gemeinte Bewerbungen den Schutz des Gleichbehandlungsgesetzes auslösen können. Für Sie als Schwerbehindertenvertretung ist die Entscheidung besonders relevant, da sie die Grenzen von Entschädigungsansprüchen im Bewerbungsverfahren konkretisiert und zugleich den Blick auf seriöse Teilhabechancen schwerbehinderter Menschen schärft.

Bewerbung eines schwerbehinderten Juristen ohne erkennbaren Bezug zur ausgeschriebenen Stelle

Der Fall: Ein Unternehmen aus der Bildungsbranche schrieb im März 2025 eine Position als Produktmanager aus. Die Aufgabe war anspruchsvoll und stark technisch geprägt. Erwartet wurde insbesondere die Leitung eines Teams von Ingenieurinnen und Ingenieuren sowie die Verantwortung für die Weiterentwicklung technischer Bildungsprodukte. Das Unternehmen suchte ausdrücklich eine Person mit mehrjähriger Erfahrung in einer technischen Führungsfunktion.

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