AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT

Keine Entgeltfortzahlung, wenn sich Tätowierung entzündet

Eine Tätowierung ist ein Ausdruck eigenen Persönlichkeit. Inzwischen sind sichtbare Tätowierungen auch im Berufsleben weitgehend akzeptiert. Deshalb stellt sich zunehmend die Frage, wer eigentlich das finanzielle Risiko trägt, wenn beim Stechen des Tattoos nicht alles einwandfrei läuft. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein hat dazu jetzt klar entschieden: Wer sich freiwillig tätowieren lässt, muss das Risiko möglicher Folgen selbst tragen (22.5.2025, Az. 5 Sa 284 a/24).

Friederike Becker-Lerchner

11.08.2025 · 3 Min Lesezeit

Arbeitnehmerin lässt sich tätowieren

Der Fall: Die Arbeitnehmerin, eine Pflegehilfskraft, ließ sich ein Tattoo auf den Unterarm stechen. Danach entzündete sich die tätowierte Stelle. Die Beschäftigte wurde deshalb von einem Arzt für mehrere Tage arbeitsunfähig krankgeschrieben. Das nahm ihre Arbeitgeberin zum Anlass, die Entgeltfortzahlung einzustellen. Dagegen versuchte die Pflegehilfskraft sich zu wehren.

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