Ihr Beteiligungsrecht vergrößert sich noch dadurch, dass der Begriff „Einstellung“ in diesem Zusammenhang deutlich weiter gefasst ist, als Sie vermutlich denken. Insbesondere kann der Begriff auch in Bezug auf Personen anwendbar sein, mit denen gar kein Dienstverhältnis begründet werden soll. Auf der anderen Seite ist es allerdings so, dass Ihr Beteiligungsrecht nicht automatisch bei allen Mitarbeitenden gilt, die einen Dienstvertrag erhalten sollen.
ARBEITSRECHT
Keine Einstellung ohne Sie als Personalrat
Bei der Einstellung neuer Mitarbeiter haben Sie als Personalrat richtig was zu sagen. Ihnen steht ein ziemlich weitreichendes Beteiligungsrecht zu – Sie müssen Einstellungen zustimmen. Hier handelt es sich um Ihren Kernbereich der Beteiligung! Nutzen Sie dies, um Einstellungsverfahren effektiv und fair zu gestalten.