Der Fall: In einem Unternehmen findet ein Großteil der betrieblichen Kommunikation digital statt – unter anderem über E-Mail, Viva Engage und das konzernweite Intranet. Die meisten Arbeitnehmenden verfügen dort über eine namensbezogene betriebliche E-Mail-Adresse. Diese wird über den Server des Arbeitgebers generiert. Die im Betrieb vertretene Gewerkschaft ging davon aus, dass ihr für die Mitgliederwerbung ein „Zugang“ zu diesen Kommunikationssystemen eingeräumt werden müsse, also dass ihr sämtliche betrieblichen E-Mail-Adressen zu übermitteln seien. Zudem sei ihr ein Zugang zum konzernweiten Netzwerk bei Viva Engage zu gewähren, um dort werbende Beiträge einzustellen. Auf der Startseite des Intranets müsse der Arbeitgeber eine Verlinkung mit einer Webseite der Gewerkschaft installieren.
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