AKTUELLES URTEIL

Keine E-Mail-Adressen für die Gewerkschaft

Gewerkschaften dürfen Mitgliederwerbung in der Dienststelle betreiben. Und sie müssen das auch, um ihr eigenes Dasein zu sichern. Ihre Dienststellenleitung muss deswegen aber nicht dienstliche E-Mail-Adressen von bereits beschäftigten und zukünftigen Mitarbeitenden herausgeben. Dieser Anspruch ergibt sich nicht aus der durch Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz (GG) garantierten Koalitionsbetätigungsfreiheit. Dies hat das Bundesarbeitsgericht nun klargestellt (28.1.2025, Az. 1 AZR 33/24).

Maria Markatou

14.03.2025 · 1 Min Lesezeit

Der Fall: In einem Unternehmen findet ein Großteil der betrieblichen Kommunikation digital statt – unter anderem über E-Mail, Viva Engage und das konzernweite Intranet. Die meisten Arbeitnehmenden verfügen dort über eine namensbezogene betriebliche E-Mail-Adresse. Diese wird über den Server des Arbeitgebers generiert. Die im Betrieb vertretene Gewerkschaft ging davon aus, dass ihr für die Mitgliederwerbung ein „Zugang“ zu diesen Kommunikationssystemen eingeräumt werden müsse, also dass ihr sämtliche betrieblichen E-Mail-Adressen zu übermitteln seien. Zudem sei ihr ein Zugang zum konzernweiten Netzwerk bei Viva Engage zu gewähren, um dort werbende Beiträge einzustellen. Auf der Startseite des Intranets müsse der Arbeitgeber eine Verlinkung mit einer Webseite der Gewerkschaft installieren.

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