Der Fall: In einem metallverarbeitenden Betrieb mit einem Betriebsrat bestand seit 1967 eine Betriebsvereinbarung zur Eingruppierung auf der Grundlage einer analytischen Arbeitsbewertung sowie zur Prämienzahlung. Im Juni 2017 unterschrieb der Betriebsratsvorsitzende 2 ablösende Betriebsvereinbarungen. Die Ablösungen waren für die gewerblichen Arbeitnehmer negativ. Also klagte ein Mitarbeiter auf Feststellung, dass er entsprechend der bisherigen Betriebsvereinbarung einzugruppieren und zu vergüten sei. Im Prozess stellte sich heraus, dass der Betriebsratsvorsitzende die Betriebsvereinbarungen aus dem Jahr 2017 ohne wirksamen Beschluss des Betriebsrats unterschrieben hatte. Eine informelle Abstimmung hatte intern aber stattgefunden. Dem Gremium war die bevorstehende Unterzeichnung also bekannt. Dem Arbeitgeber war die fehlende Beschlussfassung bis zu dem Prozess nicht bekannt. Ein nachträglicher Genehmigungsbeschluss wurde nicht gefasst.
RECHTSPRECHUNG
Keine Dienstvereinbarung ohne Beschlussfassung des Personalrats
Ohne Personalratsbeschluss darf der Vorsitzende Ihres Personalratsgremiums nicht handeln und auch keine Dienstvereinbarung abschließen. Denn damit würde er im Alleingang ohne oder sogar gegen den Willen des restlichen Gremiums handeln. Sie sind ein Kollegialorgan, Sie bilden sich einen gemeinsamen Willen, den Sie durch den Personalratsbeschluss demonstrieren. Handelt der Vorsitzende ohne wirksamen Personalratsbeschluss, ist die Handlung unwirksam (Bundesarbeitsgericht BAG, 8.2.2022, Az. 1 AZR 233/21). Der Fall spielt zwar in der freien Wirtschaft, ist auf Sie aber übertragbar.