Was sind ernsthafte Schwierigkeiten?
§ 28a Abs. 3 MAVO greift nur bei ernsthaften Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis des*der Schwerbehinderten. Diese liegen nicht schon dann vor, wenn eine Abmahnung im Raume steht, sondern erst, wenn die Abmahnung ausgesprochen wurde.
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