HÄTTEN SIE’S GEWUSST?

Keine Beteiligung ohne ernsthafte Gefährdung

Soll das Beschäftigungsverhältnis eines*einer schwerbehinderten Beschäftigten gekündigt werden, sollen Sie als MAV zusammen mit anderen Stellen, etwa der Vertrauensperson, erörtern, wie Sie das Beschäftigungsverhältnis retten können (§ 28a Abs. 3 MAVO; KAGH, 29.11.2024, Az. M 02/2024).

Maria Markatou

14.03.2025 · 1 Min Lesezeit

Was sind ernsthafte Schwierigkeiten?

§ 28a Abs. 3 MAVO greift nur bei ernsthaften Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis des*der Schwerbehinderten. Diese liegen nicht schon dann vor, wenn eine Abmahnung im Raume steht, sondern erst, wenn die Abmahnung ausgesprochen wurde.

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