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Keine Benachteiligung, wenn keine Kenntnis von Schwerbehinderung vorhanden ist

Der Arbeitgeber kann niemanden wegen einer Schwerbehinderung benachteiligen, wenn er nicht weiß, dass eine Schwerbehinderung vorliegt. Darauf kann sich der Arbeitgeber auch bei internen Stellenausschreibungen berufen, sofern eine dezentrale Struktur im Unternehmen vorliegt (Bundesarbeitsgericht, Urt. v. 25.4.2024, Az. 8 AZR 143/23).

Arno Schrader

16.09.2024 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Eine Sekretärin war mit einem befristeten Arbeitsverhältnis für ein Jahr beschäftigt gewesen. Sie hattet einen Grad der Behinderung von 40 und war einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Die Mitarbeiterin war im Rahmen eines Drittmittelprojekts im Bereich der Datenerfassung in der Medizinischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg beschäftigt. Weil der zuständige Professor an eine andere Universität wechselte, erklärte das Bundesland als Arbeitgeber die Kündigung zum 31.7.2021.

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