Den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen gibt es immer zusätzlich. Schwerbehinderte Kolleginnen und Kollegen haben nach § 208 SGB IX Anspruch auf einen „bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr“ bei einer Fünftagewoche.
Das Wort „zusätzlich“ bezieht sich dabei auf den Urlaubsanspruch, der ohne die Schwerbehinderung bestünde. Demnach ist jegliche Anrechnung ausgeschlossen, auch wenn der Arbeitgeber vielleicht älteren Kolleginnen und Kollegen zusätzliche Urlaubstage gewährt.
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