Der Fall: Ein mittlerweile pensionierter Polizeivollzugsbeamter erstattete bei seiner Dienststelle eine Dienstunfallanzeige. Danach habe er zu Dienstbeginn in dem ihm zugewiesenen Arbeitsraum festgestellt, dass die sonst über der Tür hängende Wanduhr auf der Fensterbank gelegen habe.
Die Reparatur durch den Beamten
Es sei ihm aufgefallen, dass die Batterie der Uhr unsachgemäß im Batteriefach gesteckt habe und die Klemmfeder verbogen gewesen sei. Er habe mit seinem Klappmesser die verbogene Feder wieder richten wollen.
Hierbei sei das Messer zugeschnappt und er habe sich einen tiefen Schnitt am kleinen Finger der rechten Hand zugezogen. Sein Antrag auf Anerkennung des Unfallereignisses als Dienstunfall blieb erfolglos, deshalb klagte er bis zum BVerwG.
Das Urteil: Der ehemalige Polizist hatte keinen Anspruch auf Anerkennung des Unfallereignisses als Dienstunfall. Zwar hat sich der Unfall in einem Dienstgebäude zur Dienstzeit ereignet und war damit grundsätzlich als „in Ausübung des Dienstes eingetreten“ vom Dienstunfallschutz erfasst.
Dienstunfallschutz – und damit eine soziale Absicherung – wird jedoch nicht gewährt, wenn die Tätigkeit vom Dienstherrn verboten ist oder dessen wohlverstandenen Interessen zuwiderläuft. Letzteres war nach den Richtern hier der Fall.