RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT
Kein Recht auf digitalen Zugang
Gewerkschaften sind ständig daran interessiert, neue Mitglieder zu werben. Das wird für sie allerdings immer schwieriger. Denn immer mehr Menschen arbeiten im Homeoffice oder mobil. Deshalb hatte eine Gewerkschaft jetzt den Ansatz gesucht, vom Arbeitgeber die Herausgabe der dienstlichen E-Mail-Adressen seiner bereits vorhandenen und neu hinzukommenden Arbeitnehmer zu fordern. Mit diesem Begehren scheiterte die Gewerkschaft allerdings (Bundesarbeitsgericht (BAG), 28.1.2025, Az. 1 AZR 33/24).
Friederike Becker-Lerchner
11.08.2025
·
2 Min Lesezeit
Arbeitgeber und Gewerkschaft streiten über digitalen Zugang
Der Arbeitgeber, ein Sportartikelhersteller und -händler, stritt mit der in seinem Unternehmen zuständigen Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IGBCE) über die E-Mail-Adressen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebs. Die IGBCE verlangte die Herausgabe der E-Mail-Adressen von Beschäftigten oder zumindest einen Gastzugang über eine eigene E-Mail-Adresse. Dieses Zugangsrecht wollte die Gewerkschaft für die Mitgliederwerbung und -information nutzen.
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