AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT
Kein Präventionsverfahren während der Probezeit
Nach einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin während der ersten 6 Monate des Bestehens des Arbeitsverhältnisses nicht verpflichtet, vor der Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers bzw. einer schwerbehinderten Arbeitnehmerin ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX einzuleiten (3.4.2025, Az. 2 AZR 178/24).
Friederike Becker-Lerchner
16.01.2026
·
1 Min Lesezeit
Arbeitnehmer verlangt Präventionsverfahren
Der Fall: Der schwerbehinderte Arbeitnehmer dieses Falles war erst wenige Monate im Unternehmen des Arbeitgebers als Leiter für die Haus- und Betriebstechnik tätig, als ihm von seinem Arbeitgeber ordentlich gekündigt wurde. Die Kündigung erfolgte noch während der 6-monatigen Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG).
Sie wollen weiter lesen? Hier geht es weiter:
Sie haben bereits Zugang?
Melden Sie sich einfach an und
lesen Sie sofort weiter.
Erweitern Sie Ihren Zugang!
Testen Sie dieses Produkt kostenlos!