AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT

Kein Präventionsverfahren während der Probezeit

Nach einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin während der ersten 6 Monate des Bestehens des Arbeitsverhältnisses nicht verpflichtet, vor der Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers bzw. einer schwerbehinderten Arbeitnehmerin ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX einzuleiten (3.4.2025, Az. 2 AZR 178/24).

Friederike Becker-Lerchner

16.01.2026 · 1 Min Lesezeit

Arbeitnehmer verlangt Präventionsverfahren

Der Fall: Der schwerbehinderte Arbeitnehmer dieses Falles war erst wenige Monate im Unternehmen des Arbeitgebers als Leiter für die Haus- und Betriebstechnik tätig, als ihm von seinem Arbeitgeber ordentlich gekündigt wurde. Die Kündigung erfolgte noch während der 6-monatigen Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG).

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