Der Fall: Ein Arbeitgeber kündigte einem schwerbehinderten Menschen, der noch keine 6 Monate im Betrieb war. Dieser klagte, da der Arbeitgeber vor der Kündigung ein Präventionsverfahren hätte durchführen müssen.
AKTUELLES URTEIL
Kein Präventionsverfahren in der Wartezeit
Als MAV sind Sie vor jeder Kündigung zu hören, auch vor der Kündigung schwerbehinderter Menschen. Wollen Arbeitgebende schwerbehinderten Menschen kündigen, müssen sie vorher alle milderen Mittel ausschöpfen, etwa ein Präventionsverfahren durchführen. Fraglich war, ob das auch gilt, wenn die schwerbehinderten Menschen noch keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz haben (Bundesarbeitsgericht, 3.4.2025, Az. 2 AZR 178/24).