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Kein Präventionsverfahren für schwerbehinderte Beschäftigte in der Probezeit

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass für schwerbehinderte Beschäftigte während der Probezeit kein besonderes Präventionsverfahren vor einer Kündigung erforderlich ist. Die Entscheidung betrifft die ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses. Damit herrscht Klarheit über die Pflichten von Arbeitgebern in dieser sensiblen Phase (Urt. v. 3.4.2025, Az. 2 AZR 178/24).

Arno Schrader

21.09.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall: Ein Unternehmen stellte Anfang 2023 einen Mann mit Schwerbehinderung und einem Grad der Behinderung von 80 als Leiter der Haus- und Betriebstechnik ein. Nach nur drei Monaten kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, da der Mitarbeiter fachlich nicht den Erwartungen entsprach. Die Kündigung wurde dem Integrationsamt gemeldet. Einen Betriebsrat oder eine Schwerbehindertenvertretung gab es im Betrieb nicht.

Der gekündigte Mitarbeiter klagte. Er argumentierte, dass das gesetzlich vorgeschriebene Präventionsverfahren gemäß § 167 Abs. 1 SGB IX nicht durchgeführt worden sei. Außerdem bemängelte er, dass ihm kein behindertengerechter Arbeitsplatz angeboten wurde.

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