Kein Pardon für AGG-Hopper!

Eine Bewerbung ist rechtsmissbräuchlich, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass es dem Bewerber nicht ernsthaft um die Erlangung der Stelle geht, sondern vorrangig um Entschädigungsansprüche („AGG-Hopping“) (Arbeitsgericht (ArbG) Hamm, 23.1.2026, Az. 2 Ca 628/25).

Maria Markatou

08.05.2026 · 1 Min Lesezeit

Der Fall: Ein 50 Jahre alter und schwerbehinderter promovierter Jurist mit einem GdB 90 bewarb sich für eine technische Führungsposition mit Schwerpunkt Productmanagement. In seinen über ein Bewerbungsportal eingereichten Unterlagen gab er u. a. an, nur Stellen für schwerbehinderte Menschen zu wünschen. Als er eine Absage bekam, klagte er auf eine Entschädigung von rund 45.000 € (3 Monatsgehälter à 15.000 €).

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