Urteil

Kein Lohn bei Krankmeldung wegen entzündeter Tätowierung

Wer sich privat tätowieren lässt und dadurch krank wird, hat keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein entschieden. Die Richterinnen und Richter machten deutlich: Wer eine mögliche Infektion nach einer Tätowierung in Kauf nimmt, handelt nicht im Sinne seiner Gesundheit und verliert deshalb den Anspruch auf Lohnfortzahlung (Urt. v. 22.5.2025, Az. 5 Sa 284 a/24).

Arno Schrader

21.10.2025 · 3 Min Lesezeit

Für Sie als Schwerbehindertenvertretung ist dieses Urteil von Bedeutung, weil es die Grenzen der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers aufzeigt und die Frage beantwortet, wann die Folge einer Erkrankung noch vom Betrieb getragen werden muss und wann nicht.

Der Fall: Eine Pflegehilfskraft hatte sich während ihrer Freizeit ein Tattoo am Unterarm stechen lassen. Wenige Tage später entzündete sich die Haut rund um die Tätowierung. Die Frau suchte einen Arzt auf, der eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellte. Damit war klar: Sie konnte ihre Tätigkeit in der Pflege, die körperlich fordernd und hygienisch anspruchsvoll ist, für mehrere Tage nicht ausüben.

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