Für Sie als Schwerbehindertenvertretung ist dieses Urteil von Bedeutung, weil es die Grenzen der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers aufzeigt und die Frage beantwortet, wann die Folge einer Erkrankung noch vom Betrieb getragen werden muss und wann nicht.
Der Fall: Eine Pflegehilfskraft hatte sich während ihrer Freizeit ein Tattoo am Unterarm stechen lassen. Wenige Tage später entzündete sich die Haut rund um die Tätowierung. Die Frau suchte einen Arzt auf, der eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellte. Damit war klar: Sie konnte ihre Tätigkeit in der Pflege, die körperlich fordernd und hygienisch anspruchsvoll ist, für mehrere Tage nicht ausüben.