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Kein Hinausschieben des Ruhestands eines Schwerbehindertenvertreters

Jemand, der als SBV die Interessen schwerbehinderter Menschen vertritt, hat keinen Anspruch auf Hinausschieben seines Ruhestands – auch nicht, um sein Amt weiterzuführen. Dies hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (OVG) entschieden (Beschl. v. 23.11.2023, Az. 20 E 4656/23).

Arno Schrader

21.04.2025 · 1 Min Lesezeit

Der Fall

Das Arbeitsverhältnis eines Schwerbehindertenvertreters der Freien und Hansestadt Hamburg sollte enden, weil der Mann das Pensionsalter erreicht hatte. Der Mann wollte sein Amt jedoch fortführen. Das geht aber nur dann, wenn das Beamten- oder Arbeitsverhältnis weiterläuft. Und genau das versuchte er auf dem Gerichtsweg zu erreichen. Sein Hauptargument war, dass auch sein Vertreter seinen Rücktritt angekündigt hatte, was bedeuten würde, dass die schwerbehinderten Menschen bald vertretungslos sein würden.

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