AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT

Kein Erfolg mit der Anfechtung des Sozialplans hat keine Auswirkung auf Fälligkeit

Versucht ein Arbeitgeber einen Sozialplan anzufechten, ändert das nichts an dem festgelegten Fälligkeitszeitpunkt für die Abfindungen. Der Arbeitgeber hat die angefallenen Verzugszinsen zu zahlen. Das lässt sich einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entnehmen (28.1.2025, Az. 1 AZR 73/24).

Friederike Becker-Lerchner

07.03.2025 · 2 Min Lesezeit

Sozialplan aufgestellt

Der Fall: Der Arbeitgeber hatte beschlossen, einen Betriebsstandort zu schließen. Im Zusammenhang mit der Betriebsstilllegung zum 31.7.2019 gab es einen Sozialplan. Dieser regelte u. a. Abfindungsansprüche.

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