Der Fall: Im Betrieb eines Arbeitgebers findet ein Großteil der betrieblichen Kommunikation digital statt – u. a. über E-Mail, Viva Engage und das konzernweite Intranet. Die meisten Arbeitnehmer verfügen über eine namensbezogene betriebliche E-Mail-Adresse. Diese wird über den Server des Arbeitgebers generiert. Die im Betrieb vertretene Gewerkschaft ging davon aus, dass sie für die Mitgliederwerbung einen „Zugang“ zu diesen Kommunikationssystemen bekommen müsse, ihr also sämtliche betrieblichen E-Mail-Adressen zu übermitteln seien. Zudem sei ihr ein Zugang zum konzernweiten Netzwerk bei Viva Engage zu gewähren, um dort werbende Beiträge einstellen zu können. Auf der Startseite des Intranets müsse der Arbeitgeber eine Verlinkung mit einer Webseite der Gewerkschaft installieren. Der Arbeitgeber weigerte sich, der Fall landete vor Gericht.
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