AKTUELLE RECHTSPRECHUNG

Kein Dienstunfall ohne konkrete Zuordnung zur Dienstausübung

Der folgende Fall spielt im Beamtenrecht. Um einen Unfall als Dienstunfall anerkennen zu lassen, müssen die Geschädigten den Ort und den Zeitpunkt des Unfallereignisses genau bestimmen und darüber hinaus zur Dienstausübung zuordnen können. Gelingt ihnen dies nicht, können sie auch keine Leistungen geltend machen (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), 26.6.2025, Az. 2 A 10.24).

Maria Markatou

11.08.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall: Ein Regierungsamtsrat beim Bundesnachrichtendienst trat im Oktober 2022 eine Auslandsdienstreise an. Es traten Corona-typische Erkrankungssymptome auf. Er führte in den folgenden Tagen Corona-Schnelltests durch sowie einen PCR-Test nach Rückkehr nach Deutschland. Alle Tests waren positiv. Er erstattete eine Dienstunfallanzeige. Seiner Meinung nach hatte er sich vor Antritt der Dienstreise im Dienstzimmer seines Vorgesetzten angesteckt. Dort habe man gemeinsam eine Videokonferenz durchgeführt. Beide verzichteten auf FFP2-Masken. Er und sein Vorgesetzter waren danach Corona-positiv. Als die Ansteckung nicht als Dienstunfall anerkannt wurde, beschritt der Regierungsamtsrat schlussendlich den Rechtsweg.

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