WICHTIGES URTEIL

Kein Blockmodell bei Familienpflegezeit

Das Blockmodell ist beispielsweise aus der Altersteilzeit bekannt. In diesem Bereich wird es munter praktiziert, obwohl es so explizit nirgends im Gesetz steht.

Michael Tillmann

06.06.2025 · 1 Min Lesezeit

Der Fall: Ein Berufskraftfahrer, der in Vollzeit beschäftigt war, kündigte seinem Arbeitgeber, der mehr als 25 Mitarbeitende beschäftigte, im Herbst 2021 an, er werde eine 2-jährige Familienpflegezeit nehmen, um sich um seine pflegebedürftige Mutter zu kümmern.

Der konkrete Plan des Mitarbeiters sah allerdings abweichend von einer „normalen“ Arbeitszeitreduzierung so aus, dass er in den Jahren 2022 und 2023 jeweils mehrere Monate „im Block“ in Vollzeit arbeiten – und im Gegenzug mehrere Monate vollständig von der Arbeit freigestellt werden wollte. Diesem Ansinnen verweigerte sich der Arbeitgeber und meinte, darauf gebe es keinen Anspruch.

Die Entscheidung: Das Arbeitsgericht (ArbG) Bonn (27.4.2022, Az. 4 Ca 2119/21) gab dem Arbeitgeber recht. Die Familienpflegezeit gibt nach dem Gesetz anders als die „normale“ Pflegezeit kein Recht auf eine vollständige Freistellung, sondern nur auf eine Reduzierung der Arbeitszeit auf mindestens 15 Wochenstunden.

Der Mitarbeiter meinte, dass es ausreiche, wenn im Jahresdurchschnitt mindestens 15 Wochenstunden erreicht würden. Dieser Auslegung folgte das Gericht aber nicht. Es sei der Zweck der Vorschrift, dass Mitarbeitende auch während der Familienpflegezeit wenigstens in gewissem Umfang dem*der Arbeitgebenden mit ihrer Kompetenz und Erfahrung zur Verfügung stünden.

Fazit: Ein fairer Ausgleich der Interessen

Das ArbG hat hier wohl richtigerweise auch die berechtigten Interessen der Arbeitgebendenseite in die Auslegung einfließen lassen. Wer als Mitarbeiter*in noch mehr Flexibilität möchte, kann versuchen, mit dem*der Arbeitgebenden eine Vereinbarung zu treffen. Einvernehmlich ist mehr möglich.

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Seit mittlerweile mehr als 20 Jahren beschäftige ich mich mit dem Arbeitsrecht von A wie Abmahnung über K wie Kündigung bis Z wie Zeugnis. Gesetzgeber und Rechtsprechung sorgen dafür, dass […]

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