Der Fall: Ein Berufskraftfahrer, der in Vollzeit beschäftigt war, kündigte seinem Arbeitgeber, der mehr als 25 Mitarbeitende beschäftigte, im Herbst 2021 an, er werde eine 2-jährige Familienpflegezeit nehmen, um sich um seine pflegebedürftige Mutter zu kümmern.
Der konkrete Plan des Mitarbeiters sah allerdings abweichend von einer „normalen“ Arbeitszeitreduzierung so aus, dass er in den Jahren 2022 und 2023 jeweils mehrere Monate „im Block“ in Vollzeit arbeiten – und im Gegenzug mehrere Monate vollständig von der Arbeit freigestellt werden wollte. Diesem Ansinnen verweigerte sich der Arbeitgeber und meinte, darauf gebe es keinen Anspruch.
Die Entscheidung: Das Arbeitsgericht (ArbG) Bonn (27.4.2022, Az. 4 Ca 2119/21) gab dem Arbeitgeber recht. Die Familienpflegezeit gibt nach dem Gesetz anders als die „normale“ Pflegezeit kein Recht auf eine vollständige Freistellung, sondern nur auf eine Reduzierung der Arbeitszeit auf mindestens 15 Wochenstunden.
Der Mitarbeiter meinte, dass es ausreiche, wenn im Jahresdurchschnitt mindestens 15 Wochenstunden erreicht würden. Dieser Auslegung folgte das Gericht aber nicht. Es sei der Zweck der Vorschrift, dass Mitarbeitende auch während der Familienpflegezeit wenigstens in gewissem Umfang dem*der Arbeitgebenden mit ihrer Kompetenz und Erfahrung zur Verfügung stünden.