RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT
Kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung, wenn das Arbeitsverhältnis endet
Ein wirksam vereinbartes zeitlich befristetes Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Befristung. Das gilt auch für Sie und Ihre Kolleginnen und Kollegen aus dem Betriebsrat. Sie haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Sollte Ihr Arbeitgeber allerdings einen Kollegen bzw. eine Kollegin aus dem Gremium benachteiligen, indem er ihm/ihr wegen des Betriebsratsmandats keinen Folgevertrag anbietet, hat der/die Betroffene Anspruch auf Abschluss des entsprechenden Folgevertrags (Bundesarbeitsgericht, 18.6.2025, Az. 7 AZR 50/24).
Friederike Becker-Lerchner
01.12.2025
·
2 Min Lesezeit
Arbeitgeber schließt befristeten Arbeitsvertrag mit Betriebsrat ab
Der Arbeitgeber, ein Logistik-Dienstleistungsunternehmen, schloss mit einem Arbeitnehmer Anfang des Jahres 2021 einen zunächst auf 1 Jahr befristeten Arbeitsvertrag. Dieser wurde während der Laufzeit um ein weiteres Jahr bis zum 14.2.2023 verlängert. Im Sommer 2022 wurde der Arbeitnehmer dann in den Betriebsrat gewählt. Von 19 Arbeitnehmern des Unternehmens, die einen im Februar 2023 auslaufenden befristeten Arbeitsvertrag hatten, erhielten 16 ein Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags. Der befristet beschäftigte Betriebsrat ging allerdings leer aus.
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