RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT
Kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung nach verhaltensbedingter Kündigung
Kündigt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer bzw. einer Arbeitnehmerin und wehrt dieser bzw. diese sich mit einer Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung, dann kann es für die/den Betroffenen Sinn machen, die Weiterbeschäftigung zu verlangen. Denn haben Sie als Betriebsrat der Kündigung im Anhörungsverfahren ordnungsgemäß widersprochen und verlangt ein von einer Kündigung betroffener Kollege die Weiterbeschäftigung, dann muss der Arbeitgeber die betroffene Person bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Hier hatte der Betriebsrat einer Kündigung mit der Begründung widersprochen, dass der zu entlassende Arbeitnehmer nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen weiterbeschäftigt werden könnte (§ 102 Abs. 3 Nr. 4 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)). Das Gericht entschied allerdings, dass es an einem ordnungsgemäßen Widerspruch des Betriebsrats fehlt, wenn der Arbeitgeber überzeugend darlegt, dass der verhaltensbedingte Kündigungsgrund durch Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen nicht entfallen kann (Arbeitsgericht Gera, 27.11.2024, Az. 4 Ga 11/24).
Friederike Becker-Lerchner
30.06.2025
·
2 Min Lesezeit
Arbeitgeber kündigt Arbeitnehmer verhaltensbedingt
Der Arbeitnehmer war seit dem Jahr 2007 bei seiner Arbeitgeberin im Außendienst beschäftigt. Er verdiente zuletzt 7.278 € brutto im Monat. Der Beschäftigte lebte in einer festen Beziehung und war 2 Kindern gegenüber unterhaltspflichtig.
Sie wollen weiter lesen? Hier geht es weiter:
Sie haben bereits Zugang?
Melden Sie sich einfach an und
lesen Sie sofort weiter.
Erweitern Sie Ihren Zugang!
Testen Sie dieses Produkt kostenlos!