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Kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung bei Ablauf eines befristeten Vertrags

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt: Auch ein Mitglied des Betriebsrats hat keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung, wenn der Arbeitsvertrag wirksam befristet wurde. Eine solche Befristung bleibt trotz Betriebsratsamt grundsätzlich bestehen. Nur wenn der Arbeitgeber aus Anlass der Betriebsratstätigkeit keinen Folgevertrag anbietet, kann ein Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags bestehen. Diese Grundsätze gelten für Sie als Schwerbehindertenvertretung entsprechend (BAG, Urt. v. 18.6.2025, Az. 7 AZR 50/24).

Arno Schrader

20.08.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall: Der Arbeitgeber, ein Logistik-Dienstleistungsunternehmen, schloss Anfang 2021 mit einem Arbeitnehmer einen befristeten Arbeitsvertrag über ein Jahr. Später wurde dieser Vertrag bis zum 14. Februar 2023 verlängert. Im Sommer 2022 wurde der Arbeitnehmer in den Betriebsrat gewählt. Von insgesamt 19 Arbeitnehmern mit einen im Februar 2023 auslaufenden befristeten Vertrag erhielten 16 ein Angebot für ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Der Kollege aus dem Betriebsrat erhielt hingegen kein solches Angebot.

Der Arbeitnehmer vermutete eine Benachteiligung wegen seiner Betriebsratstätigkeit und klagte. Er wandte sich gegen die Wirksamkeit der Befristung und forderte hilfsweise den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags ab dem 15. Februar 2023 zu den bisherigen Bedingungen. Zur Begründung führte er an, dass seine Betriebsratstätigkeit der Grund dafür sei, dass ihm – anders als anderen Kollegen – kein unbefristetes Arbeitsverhältnis angeboten worden war. Besonders betonte er, dass andere Betriebsratsmitglieder einen unbefristeten Vertrag erhalten hatten, die – anders als er – nicht über eine Gewerkschaftsliste kandidiert hatten. Der Arbeitgeber bestritt dies und erklärte, man habe sich gegen eine Weiterbeschäftigung entschieden, weil man mit der Arbeitsleistung und dem persönlichen Verhalten des Arbeitnehmers unzufrieden gewesen sei.

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