Der Fall: Der Arbeitgeber, ein Logistik-Dienstleistungsunternehmen, schloss Anfang 2021 mit einem Arbeitnehmer einen befristeten Arbeitsvertrag über ein Jahr. Später wurde dieser Vertrag bis zum 14. Februar 2023 verlängert. Im Sommer 2022 wurde der Arbeitnehmer in den Betriebsrat gewählt. Von insgesamt 19 Arbeitnehmern mit einen im Februar 2023 auslaufenden befristeten Vertrag erhielten 16 ein Angebot für ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Der Kollege aus dem Betriebsrat erhielt hingegen kein solches Angebot.
Der Arbeitnehmer vermutete eine Benachteiligung wegen seiner Betriebsratstätigkeit und klagte. Er wandte sich gegen die Wirksamkeit der Befristung und forderte hilfsweise den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags ab dem 15. Februar 2023 zu den bisherigen Bedingungen. Zur Begründung führte er an, dass seine Betriebsratstätigkeit der Grund dafür sei, dass ihm – anders als anderen Kollegen – kein unbefristetes Arbeitsverhältnis angeboten worden war. Besonders betonte er, dass andere Betriebsratsmitglieder einen unbefristeten Vertrag erhalten hatten, die – anders als er – nicht über eine Gewerkschaftsliste kandidiert hatten. Der Arbeitgeber bestritt dies und erklärte, man habe sich gegen eine Weiterbeschäftigung entschieden, weil man mit der Arbeitsleistung und dem persönlichen Verhalten des Arbeitnehmers unzufrieden gewesen sei.