Der Fall: Eine seit 1983 beschäftigte Krankenschwester war zuletzt als stellvertretende Stationsleitung in Teilzeit tätig. Seit einem Herzinfarkt 2020 und einer späteren Long-COVID-Erkrankung war sie dauerhaft arbeitsunfähig und mittlerweile als schwerbehindert anerkannt. Mehrere medizinische Gutachten bescheinigten, dass sie keine Nachtdienste mehr leisten und keine schweren körperlichen Tätigkeiten (z. B. Patienten lagern oder transferieren) mehr ausüben konnte.
Die Klägerin begehrte eine Weiterbeschäftigung in ihrer bisherigen Position – jedoch ohne pflegerische Kernaufgaben und Nachtdienste. Sie argumentierte, dass der Großteil ihrer bisherigen Tätigkeit aus organisatorischen Aufgaben bestehe, die weiterhin ausführbar seien. Das Arbeitsgericht Herne gab der Klage größtenteils statt und sah eine leidensgerechte Beschäftigung auch ohne körperlich belastende Pflegeverrichtungen als möglich und zumutbar für den Arbeitgeber an.