Aktuelle Rechtsprechung für den Betriebsrat

Kein Anspruch auf Schadenersatz aus reiner Sorge vor Datenmissbrauch

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung klargestellt, dass die Sorge vor einem Datenmissbrauch grundsätzlich ein immaterieller Schaden i. S. v. Art. 82 Abs. 1 DSGVO sein könne. Die bloße Äußerung entsprechender Befürchtungen und der Hinweis auf Spannungen mit dem Auskunftsverpflichteten reiche jedoch nicht aus, um einen solchen Schaden darzulegen (BAG, 20.6.2024, Az. 8 AZR 124/23).

Friederike Becker-Lerchner

20.12.2024 · 2 Min Lesezeit

Arbeitgeber und Arbeitnehmerin verhandeln einen Aufhebungsvertrag

Der Fall: Der Arbeitgeber und eine Arbeitnehmerin verhandelten seit April 2020 einen Aufhebungsvertrag zum seit März 2014 bestehenden Arbeitsverhältnis. Die Gespräche verliefen letztlich erfolglos. Mit Schreiben vom 12.6.2020 forderte die Arbeitnehmerin von ihrem Arbeitgeber über ihren Anwalt Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 15 Abs. 1 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie eine Kopie dieser Daten nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO. Diesen Auskunftsanspruch lehnte der Arbeitgeber ab. Er antwortete auf das anwaltliche Schreiben:

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