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Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wegen Monokausalität

Ein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht grundsätzlich nur dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung ist. So hat es das Bundesarbeitsgericht entschieden (19.6.2024, Az. 5 AZR 241/23).

Maria Markatou

29.11.2024 · 3 Min Lesezeit

Der Fall: Eine Krankenschwester war seit Mai 2011 in einem Krankenhaus beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtete sich nach den Vorschriften der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung für Angestellte (BAT-KF). Die Krankenschwester war nicht gegen das Corona­virus SARS-CoV-2 geimpft. Am 30.5.2022 forderte das Gesundheitsamt der Stadt Essen sie auf, bis zum 7.6.2022 einen Nachweis nach § 20a Abs. 2 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) aF vorzulegen. Dem kam sie nicht nach. Am 20.6.2022 teilte das Gesundheitsamt mit, dass in einem nächsten Schritt von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werde, gegen sie ein Tätigkeitsverbot und/oder Betretungsverbot für das Krankenhaus zu erlassen. Hierauf machte die Krankenschwester geltend, dass Impfungen weder dem Eigen- noch dem Fremdschutz nutzen würden.

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