Ihre Fragen aus der Praxis

Kann eine Kollegin ihre Kündigung wieder wirksam zurücknehmen?

Frage: Eine langjährige Kollegin hat ihr Arbeitsverhältnis vor einiger Zeit gekündigt. Ihre Kündigungsfrist ist 4 Monate, da unser Arbeitgeber mit ihr im Arbeitsvertrag vereinbart hat, dass die verlängerte Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 2 BGB sowohl für arbeitgeberseitige als auch für arbeitnehmerseitige Kündigungen gilt. Nun hat sich die Kollegin überlegt, dass ihre Eigenkündigung ein Fehler war. Sie möchte ihre Kündigung gern revidieren. Hat die Kollegin einen Anspruch, dass unser Arbeitgeber sie weiterbeschäftigen muss?

Friederike Becker-Lerchner

23.09.2024 · 1 Min Lesezeit

Antwort: Wirksame Kündigung gilt

Hat Ihre Kollegin schriftlich auf Papier mit ihrer Originalunterschrift gekündigt und ist Ihrem Arbeitgeber diese Kündigung auch zugegangen, ist sie wirksam. Ihre Kollegin kann ihre Kündigung in diesem Fall nicht ohne Weiteres zurücknehmen. Lässt Ihr Arbeitgeber sich nicht auf den Rücktritt ein bzw. hat er Ihrer Kollegin keine Anzeichen dafür gegeben, dass er sie nach Ablauf der Frist weiterbeschäftigen möchte, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist.

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