Antwort: Wirksame Kündigung gilt
Hat Ihre Kollegin schriftlich auf Papier mit ihrer Originalunterschrift gekündigt und ist Ihrem Arbeitgeber diese Kündigung auch zugegangen, ist sie wirksam. Ihre Kollegin kann ihre Kündigung in diesem Fall nicht ohne Weiteres zurücknehmen. Lässt Ihr Arbeitgeber sich nicht auf den Rücktritt ein bzw. hat er Ihrer Kollegin keine Anzeichen dafür gegeben, dass er sie nach Ablauf der Frist weiterbeschäftigen möchte, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist.
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