WISSENSWERTES

Jugend- und Auszubildendenvertreter: Das müssen Sie zur Weiterbeschäftigung wissen

Den Jugend- und Auszubildendenvertretern geht es genau wie Ihnen als Personalrat. Sie investieren eine Menge Zeit in das Ehrenamt. Deswegen sagt das BPersVG, dass Sie nicht aufgrund Ihres Ehrenamts in Ihrer beruflichen Entwicklung benachteiligt oder begünstigt werden dürfen. Bei der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) gibt es noch zusätzliche Regelungen.

Maria Markatou

10.10.2025 · 2 Min Lesezeit

Dienstherr hat eine Mitteilungspflicht

Bei den Jugend- und Auszubildendenvertretern regelt § 56 BPersVG bzw. Ihre landesgesetzliche Regelung zusätzlich Folgendes: Ihr Dienstherr muss nach dem Berufsbildungsgesetz einem Azubi, der Mitglied einer Personalvertretung oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, spätestens 3 Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses mitteilen, dass er ihn nach der Ausbildung nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernehmen wird.

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