Anrufe: Nein, danke!
Maria Markatou: So geht das nicht – einfach durchrufen ist verboten!
Er darf sich rückversichern, braucht dazu aber grundsätzlich das Einverständnis des Mitarbeiters. Ohne dessen Einverständnis darf der alte Arbeitgeber nur dann Auskunft über das Arbeitsverhältnis erteilen, wenn der Ihr Dienstherr ein schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung seiner Fragen hat. Ich wäre hier sehr vorsichtig, der Datenschutz ist sehr streng geworden. Deswegen würde ich keine Auskünfte hinter dem Rücken des Mitarbeiters einholen, aber auch keine erteilen. Denn es kann ja auch der umgekehrte Fall eintreten, dass Ihre Dienststelle um Auskünfte gebeten wird. Ohne Einwilligung würde ich hier nichts sagen. Da greift Ihre Dienststellenleitung viel zu schnell in das Persönlichkeitsrecht des Beschäftigten ein. Das geht nicht!
Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie ‚Personalrat aktuell‘ 14 Tage GRATIS und profitieren Sie von:
- alle 14 Tage erhalten Sie aktuelle und rechtsichere Informationen über die neuesten Urteile und Änderungen der Rechtsprechung
- Sie erhalten direkt umsetzbare Handlungsempfehlungen, Arbeitshilfen und Tipps
- Neue Informationen aus den Ländern und vom Bund
- Kontakt zur Chefredaktion, um individuelle Fragen zu stellen
- Zugang zu allen schon erschienen Ausgaben und Arbeitshilfen
