Frage:
Wir waren zu Beginn der Legislaturperiode entsprechend unserer Betriebsgröße 7 Betriebsratsmitglieder und es gab auch Ersatzmitglieder. Inzwischen haben einige Betriebsratsmitglieder aus persönlichen oder gesundheitlichen Gründen ihr Amt niedergelegt. Wir haben alle Ersatzmitglieder ausgeschöpft. Leider sind wir nur noch drei motivierte Betriebsräte, die die Betriebsratsarbeit erledigen.
Es gab doch neulich ein Urteil zu einem zu kleinen Betriebsrat. Dürfen wir nun mit drei Mitgliedern die restliche Amtszeit weiter arbeiten oder muss es schon vorzeitige Neuwahlen geben?
Antwort:
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat zwar entschieden, dass es eine Betriebsratswahl nicht unwirksam macht, wenn zu wenige Personen kandidieren. Dann ist die Wahl – so das BAG – auch mit einem an sich zu kleinen Betriebsrat möglich und wirksam (24.04.2024, Az. 7 ABR 26/23).
Die Entscheidung lässt sich aber bedauerlicherweise nicht auf die Lage in Ihrem Fall übertragen. Nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG ist eine vorzeitige Neuwahl des Betriebsrats erforderlich, wenn die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist. Nach Ihrer Schilderung ist das die Situation, die bei Ihnen vorliegt. Daher wäre die Einleitung einer Neuwahl erforderlich.
Weiterarbeit ist aber gesichert
Bis zum Abschluss der Neuwahl bleiben Sie und Ihre Kollegen, also der „Rest-Betriebsrat“, aber im Amt, Ihre Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte bestehen weiter und werden von dem inzwischen zu kleinen Gremium wahrgenommen.