Frage: Wir haben von einem Fall aus Spanien gelesen, in dem eine Mitarbeiterin entlassen werden durfte, weil sie immer zu früh zur Arbeit kam. Wir haben auch Kollegen, die zu früh am Arbeitsplatz erscheinen, aber bei uns war das noch nie ein Problem. Meinen Sie, dass wir hier auch mit Schritten unseres Dienstherrn rechnen müssen? Nicht, dass unsere Kollegen auch noch gekündigt oder abgemahnt werden.
Arbeitszeiten sind einzuhalten – trotzdem müssen Sie sich keine Sorgen machen
Maria Markatou: Die Intention der Beschäftigten entscheidet
Den Fall aus Spanien gab es wirklich. Mehrfach kam eine Logistikmitarbeiterin deutlich zu früh zur Arbeit. Die Schicht der Mitarbeiterin begann laut Arbeitsvertrag um 7:30 Uhr. Sie sollte dann die am Nachmittag des Vortags erstellten Routen- und Transporterzuweisungen überprüfen. Dies war erst ab 7:30 Uhr möglich. Davor hatte sie keine Aufgabe. Trotzdem erschien sie mehrfach zwischen 6:45 und 7:00 Uhr. Auch nachdem sie mündlich ermahnt und schriftlich verwarnt worden war, erschien sie noch 19-mal zu früh zur Arbeit. Sie wurde angewiesen, das Gelände nur bei Arbeitsbedarf zu betreten – auch daran hielt sich die Mitarbeiterin nicht. Dann folgte die Kündigung, diese wurde von dem spanischen Gericht auch für rechtswirksam erklärt.