ARBEITSRECHT

Ist eine Ihrer Aufgaben als MAV betroffen, haben Sie einen Anspruch auf Auskunft

Es gibt Themen, über die Dienststellenleitungen und MAV-Gremien relativ viel und häufig streiten. Dazu gehört definitiv Ihr Unterrichtungsanspruch durch Ihre Dienststellenleitung. Die „Streithäufigkeit“ zeigt aber auch, wie wichtig das Thema Information ist. So auch in diesem Fall bei Fragen der MAV zur Leiharbeit in der Dienststelle (KGH.EKD, 23.6.2025, Az. I-0124/29-2024).

Maria Markatou

14.02.2026 · 2 Min Lesezeit

Der Fall: Der Arbeitgeber betreibt mehrere Akutkrankenhäuser, mit insgesamt über 2.000 Mitarbeitenden. An der rund um die Uhr betriebenen Pforte des Krankenhauses sind Stammmitarbeitende beschäftigt. Der Arbeitgeber setzte mehr und mehr Leiharbeitskräfte ein. Mit der MAV kam er überein, dass diese nur im Nachtdienst arbeiten sollen.

Sie wollen weiter lesen? Hier geht es weiter:

Sie haben bereits Zugang?
Melden Sie sich einfach an und
lesen Sie sofort weiter.

Erweitern Sie Ihren Zugang!
Testen Sie dieses Produkt kostenlos!