Der Fall: Der Arbeitgeber betreibt mehrere Akutkrankenhäuser, mit insgesamt über 2.000 Mitarbeitenden. An der rund um die Uhr betriebenen Pforte des Krankenhauses sind Stammmitarbeitende beschäftigt. Der Arbeitgeber setzte mehr und mehr Leiharbeitskräfte ein. Mit der MAV kam er überein, dass diese nur im Nachtdienst arbeiten sollen.
ARBEITSRECHT
Ist eine Ihrer Aufgaben als MAV betroffen, haben Sie einen Anspruch auf Auskunft
Es gibt Themen, über die Dienststellenleitungen und MAV-Gremien relativ viel und häufig streiten. Dazu gehört definitiv Ihr Unterrichtungsanspruch durch Ihre Dienststellenleitung. Die „Streithäufigkeit“ zeigt aber auch, wie wichtig das Thema Information ist. So auch in diesem Fall bei Fragen der MAV zur Leiharbeit in der Dienststelle (KGH.EKD, 23.6.2025, Az. I-0124/29-2024).