LESERFRAGE

Ist ein befristeter Vertrag hier gerechtfertigt?

Leser haben uns diese Frage gestellt – wir liefern die Antwort.

Friederike Becker-Lerchner

28.04.2025 · 1 Min Lesezeit

Frage:

Unser Arbeitgeber möchte einen weiteren Beschäftigten in der Produktion einstellen, da die Produktion in den vergangenen Monaten etwas angestiegen ist. Er möchte den Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers allerdings auf 7 Monate befristen, weil die Aufträge üblicherweise im Herbst zurückgehen. Es ist zwar richtig, dass die Aufträge im Winterhalbjahr üblicherweise zurückgehen, aber normalerweise ziehen sie ab März wieder an. Zudem meinen wir, dass es auch in den Wintermonaten genug für den Beschäftigten zu tun gäbe.

Können wir uns gegen einen befristeten Arbeitsvertrag wehren?

Antwort: Zweckbefristung schwer aus dem Weg zu räumen

Nein, das wird eher schwierig. Denn Ihr Arbeitgeber schließt den Arbeitsvertrag mit dem Beschäftigten allein, also ohne Ihr Zutun. Sie könnten dem Betroffenen im Zweifel höchstens empfehlen, den befristeten Arbeitsvertrag auf seine Unwirksamkeit prüfen zu lassen.

Es ist nach Ihrer Schilderung nicht ganz klar, ob die Befristung unwirksam sein kann. Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses für nur vorübergehend anfallende Arbeiten stellt in der Praxis einen der wichtigsten Gründe der Zweckbefristung des Arbeitsverhältnisses dar. Die Annahme eines nur vorübergehenden Bedarfs an Arbeitskräften als ein Befristungsgrund erfordert, dass bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags der Arbeitgeber aufgrund objektiver Tatsachen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit annehmen kann, dass nach der Durchführung der Arbeiten der Bedarf an der befristet eingestellten Arbeitskraft wegfallen wird.

Der vorübergehende Mehrbedarf an Arbeitskräften kann daher die Zweckbefristung rechtfertigen, wenn im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses anzunehmen ist, dass für eine Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers nach Ablauf der Vertragszeit kein Bedarf mehr besteht. Hierfür muss Ihr Arbeitgeber eine Prognose zum Umfang und der Dauer des voraussichtlichen Mehrbedarfs erstellen.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass eine bloße Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs für diese Form der Zweckbefristung als sachlicher Grund nicht ausreichen kann. Es kommt deshalb maßgeblich darauf an, ob die Arbeiten im Einsatzbereich des Arbeitnehmers zum gegebenen Zeitpunkt so weit zurückgehen, dass der Arbeitnehmer nicht mehr sinnvoll weiterbeschäftigt werden kann.

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Ich publiziere seit über 20 Jahren im Bereich Arbeitsrecht. Seit 2005 unterstütze ich Betriebsräte in ganz Deutschland Monat für Monat bei ihren fachlichen Herausforderungen. Darüber hinaus bin ich als Rechtsanwältin, […]

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